2027 Neue EU-Maschinenverordnung ab Januar 2027: Ist Ihre SPS-Software nachvollziehbar dokumentiert? Maschinenverordnung 2027: Jetzt informieren →

Maschinenverordnung 2027:
Ist Ihre SPS-Software bereit?

Ab dem 14. Januar 2027 ersetzt die Verordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie. Erstmals stellt sie ausdrückliche Anforderungen an Software und Cybersicherheit von Maschinen. Für Maschinen- und Anlagenbauer heißt das: Wer Steuerungssoftware ändert, sollte jede Änderung belegen können.

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Was sich ändert

Software rückt in den Mittelpunkt.

Die wichtigsten Punkte der neuen Verordnung für alle, die Steuerungssoftware entwickeln und pflegen – kurz zusammengefasst.

VO (EU) 2023/1230

Verordnung statt Richtlinie

Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung. Maschinen, die ab dem 14. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, müssen ihr entsprechen.

Anhang III, 1.1.9

Schutz gegen Korrumpierung

Sicherheitsrelevante Software und Daten sind gegen unbeabsichtigte und vorsätzliche Korrumpierung zu schützen. Die für den sicheren Betrieb nötige Software muss identifizierbar sein, und rechtmäßige wie unrechtmäßige Eingriffe sind nachzuweisen.

Anhang III, 1.2.1

Sichere, zuverlässige Steuerungen

Steuerungen müssen unter anderem Rückverfolgungsprotokolle über Eingriffe und über Versionen von Sicherheitssoftware ermöglichen, die nach dem Inverkehrbringen aufgespielt werden – über einen Zeitraum von fünf Jahren.

Wesentliche Veränderung

Auch digitale Änderungen zählen

Eine wesentliche Veränderung einer Maschine kann auch digital erfolgen – etwa durch Software. Wer sie vornimmt, kann Herstellerpflichten übernehmen. Wer seine Änderungen kennt, kann sie bewerten.

Technische Unterlagen

Dokumentation, die Bestand hat

Die technischen Unterlagen sind über Jahre für die Behörden bereitzuhalten. Ein nachvollziehbarer Softwarestand gehört bei softwaregesteuerten Maschinen naturgemäß dazu.

Cybersicherheit

Manipulation wird Thema

Verbindungen zu anderen Geräten und Fernzugriffe dürfen keine gefährlichen Situationen auslösen. Unbemerkte Änderungen am Steuerungscode sind genau das Risiko, das die Verordnung adressiert.

Der Praxistest

Können Sie diese Fragen heute in fünf Minuten beantworten?

Bei der Abnahme, im Service oder nach einem Vorfall werden genau diese Fragen gestellt. Mit Projektkopien und Dateinamen wie _final_neu wird es schwierig.

  • Welcher Softwarestand läuft auf welcher Maschine?
  • Was wurde seit der Abnahme geändert – und von wem?
  • Welche sicherheitsrelevanten Bausteine waren betroffen?
  • Hat sich die F-Gesamtsignatur verändert?
  • Lässt sich der abgenommene Stand exakt wiederherstellen?
So unterstützt CodeShuttle

Lückenlose Nachweise aus dem Engineering.

CodeShuttle macht die Entwicklungsseite Ihrer Steuerungssoftware nachvollziehbar – automatisch, bei jedem Abgleich.

Was Sie belegen möchtenWie CodeShuttle hilft
Welche Software läuft – eindeutig identifiziertJeder Stand ist ein Commit mit eindeutiger Kennung. Die Gerätedetails dokumentieren je Gerät Artikelnummer, Firmware und Module.
Wer hat wann was geändertJeder Abgleich wird mit Autor, Zeitpunkt und betroffenen Dateien festgehalten; die Änderung selbst ist zeilengenau sichtbar.
Änderungen an der SicherheitssoftwareF-Bausteine werden ab TIA V21 versioniert. Die F-Gesamtsignatur wird vor und nach jedem Lauf angezeigt, eine Änderung deutlich hervorgehoben.
Schutz vor unbeabsichtigten ÄnderungenNichts wird ohne Vorschau und Bestätigung geschrieben. Konflikte stoppen den Lauf, Löschungen und F-Änderungen müssen ausdrücklich gewählt werden.
Abgenommenen Stand wiederherstellenJeder frühere Stand lässt sich aus dem Verlauf zurückholen und per Abgleich zurück nach TIA übertragen.
Nachweise langfristig aufbewahrenDie Historie liegt als Git-Repository auf Ihrem eigenen Laufwerk oder Server – so lange, wie Sie es brauchen.
Ehrlich gesagt: CodeShuttle ersetzt weder Risikobeurteilung noch Konformitätsbewertung, und es ist keine Schutz- oder Protokollfunktion der Maschine im Betrieb. Es sorgt dafür, dass die Entwicklung Ihrer Steuerungssoftware lückenlos dokumentiert ist – die Grundlage, auf der Sie Ihre Nachweise aufbauen.
Fahrplan

In fünf Schritten zur nachvollziehbaren SPS-Software.

Für die meisten Teams in wenigen Tagen umsetzbar – noch vor dem 14. Januar 2027.

01

Bestand aufnehmen

Welche Projekte, welche TIA-Versionen, wer arbeitet daran?

02

Ausgangsstand sichern

Erster Abgleich mit CodeShuttle – der erste Commit ist Ihr dokumentierter Startpunkt.

03

Team anbinden

Gemeinsames Repository auf Netzlaufwerk oder Git-Server einrichten.

04

Arbeitsweise festlegen

Jede Änderung über einen Abgleich, F-Änderungen mit Signaturprüfung.

05

Nachweise nutzen

Historie und Diffs für Abnahme, Service und Dokumentation verwenden.

Häufige Fragen zur Maschinenverordnung
Ab wann gilt die neue Maschinenverordnung?
Die Verordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 14. Januar 2027 und löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Maschinen, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werden, müssen ihr entsprechen.
Schreibt die Verordnung eine Versionsverwaltung vor?
Sie schreibt kein bestimmtes Werkzeug vor. Sie verlangt aber unter anderem, dass sicherheitsrelevante Software identifizierbar und gegen Korrumpierung geschützt ist und dass Eingriffe und Versionen von Sicherheitssoftware nachvollziehbar sind. Eine lückenlose Versionshistorie Ihres Steuerungscodes ist dafür eine naheliegende und praxistaugliche Grundlage.
Betrifft das auch bestehende Maschinen?
Grundsätzlich gilt die Verordnung für Maschinen, die ab dem 14. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden. Wird eine bestehende Maschine wesentlich verändert – und das kann auch durch Software geschehen –, können für die Veränderung Herstellerpflichten entstehen. Wer seine Softwareänderungen dokumentiert, kann diese Frage fundiert beantworten.
Ersetzt CodeShuttle die Konformitätsbewertung?
Nein. CodeShuttle dokumentiert Änderungen an Ihrem SPS-Code im Engineering. Risikobeurteilung, Konformitätsbewertung und die von der Maschine selbst verlangten Schutz- und Protokollfunktionen bleiben Aufgabe des Herstellers.
Quellen & Hinweis
  • Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen, ABl. L 165 vom 29.6.2023, insbesondere Art. 54 (Geltungsbeginn) sowie Anhang III, Nr. 1.1.9 und 1.2.1: eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1230/oj
  • Diese Seite fasst Anforderungen vereinfacht zusammen und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Verordnungstext. Für die Bewertung Ihrer Maschinen wenden Sie sich an Ihre Fachabteilung, eine benannte Stelle oder eine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

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